Satzung

Kosewe Children's Library e. V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt folgenden Namen:

 

Kosewe Children‘s Library Kenia e.V.

 

  1. Sitz des Vereins ist 55218 Ingelheim am Rhein, Mainzer Straße 92.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Bildung und/oder Förderung der Jugendhilfe im Sinne des § 52 Abgabenordnung.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Hintergrundgeschichte:

- Derzeit können Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren in Mnarani Village, Kenia nur unter  
   schwierigen Umständen ihre Hausaufgaben erledigen. Ebenso können sie sich für ihre 
   Klassenarbeiten leider nicht gut vorbereiten, da es abends keinen elektrischen Strom 
   in ihrem Zuhause gibt. Die Hausaufgaben werden dann meistens Mithilfe von Kerzen 
   oder Petroleum-Funzeln erledigt. 
   Nachteile von Petroleum-Funzel ist: Der Geruch hängt nach einer gewissen Zeit schwer 
  im Raum, der Rauch beißt in den Augen der Kinder. Sie fangen an zu husten.  

- Die Bibliothek soll als sicherer und ruhigerer Ort zum Lernen dienen. Darüber hinaus 
   soll in diesem Ort den Kindern ermöglicht werden, ihr Selbstbewusstsein zu stärken - 
   etwa z. B. durch den Austausch mit- und untereinander beim spielerischen Lernen. Ein 
   Fundament für das Führen eines selbstbestimmten Lebens im Alter.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht: 

  • Errichten und Betreiben einer Kinderbibliothek bis zum Alter von 13 Jahren.
  • Förderung der Rechten und Pflichten der Kinder (Schulpflicht, Recht auf Zugang zu Bildung)
  • Kreativität fördern z.B. durch Hilfestellung beim schulischen und außerschulischen Lernen sowie Unterhaltung und Freiräume für eigene Aktionen (Spielen, Toben) bieten.
  • Unterstützung und Förderung der Leistungsschwachen Kindern durch spielerisches Üben, Hausaufgaben erledigen und für die Klassenarbeiten gemeinsam vorbereiten
  • Lust am Lesen vermitteln durch Veranstaltungsarbeiten wie z.B. durch Vorlesegeschichten, Theater und medienpädagogische Workshops
  • Angebote für Eltern und Pädagogen: entleihbare Sekundärliteratur in Kombination mit Kinder- und Jugendmedien, Newsletter, Blog, Medienempfehlungen, Vorleseworkshops 

 

Alle Angebote und Serviceleistungen sind für Kinder und Jugendliche kostenlos.

Tätigkeiten des Vereines können auch im Ausland – insbesondere in Afrika – erfolgen.


Um ihre Aufgaben zu erfüllen und ihre Ziele zu verwirklichen ist der Verein offen für alle Formen der Kooperationen und der Partnerschaften.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Jede Person kann Mitglied des Vereins werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

 

  1. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

  1. Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder unter Einhaltung einer Frist zulässig. Die Frist beträgt ein Monat.

 

  1. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet der Vorstand. Insbesondere können folgende Gründe zu einem Ausschluss führen: 

Regelmäßiger Unruhestiftung innerhalb des Vereins, bei Verurteilung wegen rechtswidrigen Verhaltens im Zusammenhang mit dem Verein

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft

 

  1. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.


 

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten.

 

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. 

 

  1. Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

 

  1. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

 

  1. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimm- und Wahlrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen. 

 

  1. Jedes Mitglied hat das Recht an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. 

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus: 

 

a).  dem Vorsitzenden, mit dem Titel „Vereinspräsident (m/w/d),

b).   dem stellvertretenden Vorsitzenden (m/w/d),

c).  dem Schatzmeister (m/w/d) und dem

d).   Schriftführer (m/w/d).

 

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch nachfolgende Vorstandsmitglieder vertreten: Der erste Vorsitzende mit dem zweiten Vorsitzenden.

 


 

 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Ordnen und Überwachung der Angelegenheiten des Vereins
  2. Vorbereitung und Aufstellung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung
  3. Einberufung der Mitgliederversammlung
  4. Ausführung von Beschlüssen
  5. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
  6. Öffentlichkeitsarbeit, Presseinformationen, Inserate
  7. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern 
  8. Verwaltung von Vereinseigentum 
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Verleihung von Auszeichnungen

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

 

  1. Mitgliedsversammlungen werden von Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen. 

 

  1. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung im virtuellen Raum, ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort, stattfindet (Online-Mitgliederversammlung). Die Mitglieder können an dieser Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und auf diesem Wege ihre Mitgliederrechte ausüben.

 

  1. Bei der Online-Mitgliederversammlung hat der Vorstand sicherzustellen, dass durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder teilnehmen können und dass die teilnehmenden Vereinsmitglieder identifizierbar sind (z.B. durch Verwendung ihres Klarnamens als Username).

 

  1. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

  1. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitglieder-versammlung gewählt.

 

  1. Jede Mitgliederversammlung die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglied beschlussfähig.

 

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von ¼ der abgegeben gültigen Stimmen.

 

  1. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

  1.  Anträge können gestellt werden von:

                  a). jedem erwachsenen Mitglied

b). vom Vorstand

  1.  Anträge müssen schriftlich spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung 
     beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf 
     dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer 2/3 bejaht 
     wird. Das Gleiche gilt auch für Satzungsänderungen. 

 

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Wählbar ist jedes Mitglied, das zu Beginn des Geschäftsjahres das 18 Lebensjahr vollendet hat.

 

  1. Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder besitzen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Minderjährigen ein Stimmrecht.

 

§ 11 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

 

§ 12 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.

 

  1. Die Kassenprüfer haben die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

 

  1. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. 

 

§13 Verwendung von Vereinsvermögen und Überschüssen

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO)

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Sämtliche Mittel des Vereins dürften nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen. 

 

  1. Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.

 

§ 14 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge per Lastschrift erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beitragspflicht erlischt erst mit dem Ende des Geschäftsjahres.

 

  1. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 15 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Der Verein kann mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.

 

  1. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen. 

 

  1. Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollte der „steuerbegünstigte Zweck“ wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an „Ärzte ohne Grenzen e.V.“ die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Tätigkeit zu verwenden hat.


 

 

 

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 10. Januar 2023 von der Mitgliederversammlung des Vereins Kosewe Children’s Library, Kenia beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 

 

 

Ingelheim, den 24. August 2023

 

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.